1. Auf die Berufung der Beklagten wird festgestellt, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014,
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014,
3. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - hat die Klägerin zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Wirksamkeit einer Versetzung und einer vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung.
Die zum Zeitpunkt der Klageerhebung 44-jährige, verheiratete, zwei Kindern unterhaltspflichtige und in Hamburg wohnende Klägerin ist bei der Beklagten als Flugbegleiterin in Teilzeit (73 Prozent der Vollarbeitszeit) beschäftigt. Der hiermit in Bezug genommene Arbeitsvertrag der Parteien vom 17. Juni 1996 (Bl. 59 f. d.A.) lautet auszugsweise:
„...
1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung
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