LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.02.2019
17 Sa 985/17
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 289/14

Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt am Main 17 Sa 973/17 v. 04.02.2019

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.02.2019 - Aktenzeichen 17 Sa 985/17

DRsp Nr. 2020/7422

Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 17 Sa 973/17 v. 04.02.2019

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird festgestellt, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014, 5 Ca 289/14, insoweit gegenstandslos ist, als das Arbeitsgericht der Änderungsschutzklage stattgegeben hat.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014, 5 Ca 289/14, hinsichtlich der Entscheidung über den Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung abgeändert und Klage insoweit abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - hat die Klägerin zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Wirksamkeit einer Versetzung und einer vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung.

Die zum Zeitpunkt der Klageerhebung 44-jährige, verheiratete, zwei Kindern unterhaltspflichtige und in Hamburg wohnende Klägerin ist bei der Beklagten als Flugbegleiterin in Teilzeit (73 Prozent der Vollarbeitszeit) beschäftigt. Der hiermit in Bezug genommene Arbeitsvertrag der Parteien vom 17. Juni 1996 (Bl. 59 f. d.A.) lautet auszugsweise:

„...

1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung