1. Auf die Berufung der Beklagten wird festgestellt, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014,
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014,
3. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - hat die Klägerin zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Wirksamkeit einer Versetzung und einer vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung.
Die zum Zeitpunkt der Klageerhebung 36-jährige, verheiratete, einem Kind zum Unterhalt verpflichtete und in Hamburg wohnende Klägerin ist bei der Beklagten als Purserette (teilzeit-)beschäftigt; und zwar mit einem Arbeitszeitvolumen von 51,09 Prozent der Vollarbeitszeit. Der hiermit in Bezug genommene Arbeitsvertrag der Parteien vom 3. Mai 2001 (Bl. 46 f. d.A.) lautet auszugsweise:
„...
1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung
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