LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.02.2019
17 Sa 1009/17
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 330/14

Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt am Main 17 Sa 973/17 v. 04.02.2019

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.02.2019 - Aktenzeichen 17 Sa 1009/17

DRsp Nr. 2020/7807

Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 17 Sa 973/17 v. 04.02.2019

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird festgestellt, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014, 5 Ca 330/14, insoweit gegenstandslos ist, als das Arbeitsgericht der Änderungsschutzklage stattgegeben hat.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014, 5 Ca 330/14, hinsichtlich der Entscheidung über den Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung abgeändert und Klage insoweit abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - hat die Klägerin zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Wirksamkeit einer Versetzung und einer vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung.

Die am XX. XX. 1983 geborene, ledige, kinderlose und in Hamburg wohnende Klägerin ist bei der Beklagten als Flugbegleiterin beschäftigt. Der hiermit in Bezug genommene Arbeitsvertrag der Parteien vom 16. Juli 2002 (Bl. 47 f. d.A.) lautet auszugsweise: