1. Auf die Berufung der Beklagten wird festgestellt, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014,
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014,
3. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - hat die Klägerin zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Wirksamkeit einer Versetzung und einer vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung.
Die am XX. XX. 1983 geborene, ledige, kinderlose und in Hamburg wohnende Klägerin ist bei der Beklagten als Flugbegleiterin beschäftigt. Der hiermit in Bezug genommene Arbeitsvertrag der Parteien vom 16. Juli 2002 (Bl. 47 f. d.A.) lautet auszugsweise:
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