Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Rheine vom 17.05.2018 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.11.2018. Der Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung.
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