LAG Hamm - Urteil vom 07.05.2019
9 Sa 936/17
Normen:
BetrAV § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2109/16

Parallelentscheidung zu LAG Hamm 9 Sa 1449/17 v. 02.07.2019

LAG Hamm, Urteil vom 07.05.2019 - Aktenzeichen 9 Sa 936/17

DRsp Nr. 2019/15277

Parallelentscheidung zu LAG Hamm 9 Sa 1449/17 v. 02.07.2019

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 02.05.2017, Az. 2 Ca 2109/16 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAV § 17 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf weitere jährliche Zahlung von Energiebeihilfe. Dabei sieht der Kläger seine Ansprüche als betriebliche Altersversorgung besonders geschützt an.

Der 1954 geborene, verheiratete Kläger war seit 1975 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Arbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 31.07.2011. Seit dem 01.08.2016 bezieht der Kläger gesetzliche Altersrente.

Er erhielt seit dem Renteneintritt von der Beklagten Energiebeihilfe in Höhe von jährlich 283,78 €, die mit dem Betrag von 3.840,00 € abgefunden wurde.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die jeweils für die Arbeitnehmer des Saarbergbaus geltenden Tarifverträge Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.

Der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Saarbergbaus in der seit dem 1.7.2002 geltenden Fassung lautet:

§ 56