LAG Hamm - Urteil vom 27.08.2019
9 Sa 1154/17
Normen:
BetrAV § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1151/16

Parallelentscheidung zu LAG Hamm 9 Sa 1449/17 v. 02.07.2019

LAG Hamm, Urteil vom 27.08.2019 - Aktenzeichen 9 Sa 1154/17

DRsp Nr. 2019/15280

Parallelentscheidung zu LAG Hamm 9 Sa 1449/17 v. 02.07.2019

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.06.2017, Az. 1 Ca 1151/16 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAV § 17 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf weitere jährliche Zahlung von Energiebeihilfe. Dabei sieht der Kläger seine Ansprüche als betriebliche Altersversorgung besonders geschützt an.

Der 1965 geborene Kläger war seit 1983 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Arbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 31.05.2015. Voraussichtlich ab dem 01.06.2027 wird der Kläger gesetzliche Altersrente beziehen. Seit dem 01.06.2015 erhält er Knappschaftsanpassungsgeld.

Er erhält von der Beklagten Energiebeihilfe, die ab dem Renteneintritt jährlich 305,50 € betragen wird. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die jeweils für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus geltenden Tarifverträge Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.