LAG Hamm - Urteil vom 02.07.2019
9 Sa 1173/17
Normen:
BetrAV § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1019/16

Parallelentscheidung zu LAG Hamm 9 Sa 1449/17 v. 02.07.2019

LAG Hamm, Urteil vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 9 Sa 1173/17

DRsp Nr. 2019/15408

Parallelentscheidung zu LAG Hamm 9 Sa 1449/17 v. 02.07.2019

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 21.06.2017, Az. 3 Ca 1019/16, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger bei Beendigung des Anspruchs auf Lieferung von Hausbrandkohlen und Abfindung des Energiebeihilfeanspruchs gegen die Beklagte Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 1.116,60 € hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAV § 17 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten vorrangig um einen Anspruch des Klägers auf weitere Lieferung von Hausbrandkohlen und hilfsweise um höhere Abfindung für den Fortfall der laufenden Leistung. Dabei sieht der Kläger seine Ansprüche als betriebliche Altersversorgung besonders geschützt an.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3.