LAG Hamm - Urteil vom 02.07.2019
9 Sa 1477/17
Normen:
BetrAV § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1086/17

Parallelentscheidung zu LAG Hamm 9 Sa 1449/17 v. 02.07.2019

LAG Hamm, Urteil vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 9 Sa 1477/17

DRsp Nr. 2019/15409

Parallelentscheidung zu LAG Hamm 9 Sa 1449/17 v. 02.07.2019

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 04.10.2017, Az. 5 Ca 1086/17, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger bei Beendigung des Anspruchs auf Lieferung von Hausbrandkohlen und Abfindung des Energiebeihilfeanspruchs gegen die Beklagte Anspruch auf eine über den tariflichen Abfindungsanspruch in Höhe von 2.682,00 € hinausgehende weitere Abfindung in Höhe weiterer 225,00 € hat.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 99 Prozent dem Kläger und zu 1 Prozent der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAV § 17 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten vorrangig um einen Anspruch des Klägers auf weitere Lieferung von Hausbrandkohlen und hilfsweise um höhere Abfindung für den Fortfall der laufenden Leistung. Dabei sieht der Kläger seine Ansprüche als betriebliche Altersversorgung besonders geschützt an.

1. 2. 3. 4. 1. 2.