Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.09.2018 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2015 bis 30.04.2017 eine 2,6 %-ige Gehaltserhöhung zustand und ob er eine in einer Betriebsvereinbarung vom 19.02.2014, dort § 2 Abs. 1, ausgelobte Sonderzahlung von 500,- € brutto beanspruchen kann.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen dazu bewogen haben, die Klage vollständig abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 20.09.2018 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 16.10.2018 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 30.10.2018 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 17.12.2018, begründet.
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