Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.05.2022 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, eine Umbuchung des Zeitguthabens des Stundenkontos und des Feiertagskontos ohne Zustimmung des Klägers auf das Sollkonto vorzunehmen.
2)Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II)Es wird festgestellt, dass das Guthaben des Klägers auf seinem Stundenkonto zum Stichtag 31.12.2022 insgesamt 413,50 Stunden beträgt.
III)Es wird festgestellt, dass das Guthaben des Klägers auf seinem Feiertagsstundenkonto zum Stichtag 31.12.2021 insgesamt 176 Stunden beträgt.
IV)Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
V)Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
VI)Die Revision wird nicht zugelassen.
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