LAG Köln - Urteil vom 15.09.2023
4 Sa 383/23
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 619; TV Arbeitszeit für das Feuerwehr- und Sanitätspersonal der Flughafen XXX GmbH v. 01.03.2012 § 2; TV Arbeitszeit für das Feuerwehr- und Sanitätspersonal der Flughafen XXX GmbH v. 01.03.2012 § 4; BV Arbeitszeit 01/2013 für das Feuerwehr- und Sanitätspersonal der Flughafen XXX GmbH § 3; BV Arbeitszeit 01/2013 für das Feuerwehr- und Sanitätspersonal der Flughafen XXX GmbH § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 6871/21

Parallelentscheidung zu LAG Köln 4 Sa 359/23 v. 11.07.2023

LAG Köln, Urteil vom 15.09.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 383/23

DRsp Nr. 2023/12934

Parallelentscheidung zu LAG Köln 4 Sa 359/23 v. 11.07.2023

Ermächtigt eine Betriebsvereinbarung den Arbeitgeber einseitig dazu, ein bereits erarbeitetes Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto zu verwenden, um dem Arbeitnehmer künftig weniger Schichten zuteilen zu müssen, verschiebt diese Regelung in unrechtmäßiger Art und Weise das Betriebsrisiko auf den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitnehmer nicht frei darüber entscheiden kann, ob und wieviele Schichten ihm zugeteilt werden.

Tenor

I)

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.05.2022 - 1 Ca 6871/21 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

1)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, eine Umbuchung des Zeitguthabens des Stundenkontos, des Feiertagskontos sowie des Kontos Freizeit aus Betriebsratstätigkeit ohne Zustimmung des Klägers auf das Sollkonto vorzunehmen.

2)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II)

Es wird festgestellt, dass das Guthaben des Klägers auf seinem Stundenkonto zum Stichtag 31.12.2022 insgesamt 486,79 Stunden beträgt.

III)

Es wird festgestellt, dass das Feiertagskonto des Klägers per 31.12.2022 insgesamt 160 Stunden umfasst.

IV)

Es wird festgestellt, dass das Konto Freizeit aus Betriebsratstätigkeit per 31.12.2022 insgesamt 590,53 Stunden aufweist.

V)

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

VI)