Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.05.2022 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, eine Umbuchung des Zeitguthabens des Stundenkontos, des Feiertagskontos sowie des Kontos Freizeit aus Betriebsratstätigkeit ohne Zustimmung des Klägers auf das Sollkonto vorzunehmen.
2)Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II)Es wird festgestellt, dass das Guthaben des Klägers auf seinem Stundenkonto zum Stichtag 31.12.2022 insgesamt 486,79 Stunden beträgt.
III)Es wird festgestellt, dass das Feiertagskonto des Klägers per 31.12.2022 insgesamt 160 Stunden umfasst.
IV)Es wird festgestellt, dass das Konto Freizeit aus Betriebsratstätigkeit per 31.12.2022 insgesamt 590,53 Stunden aufweist.
V)Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
VI)
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