LAG Köln - Beschluss vom 27.01.2023
6 Ta 172/22
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6838/21

Parallelentscheidung zu LAG Köln 6 Ta 170/22 v. 27.01.2023

LAG Köln, Beschluss vom 27.01.2023 - Aktenzeichen 6 Ta 172/22

DRsp Nr. 2023/12938

Parallelentscheidung zu LAG Köln 6 Ta 170/22 v. 27.01.2023

Dass eine Partei erst vier Tage vor dem Kammertermin ein Dokument vorlegt, rechtfertigt nur dann die Festsetzung einer Verzögerungsgebühr, wenn die verspätete Vorlage des Dokuments für eine Verzögerung des Rechtsstreits im Sinne des § 38 GKG kausal wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.09.2022 - 19 Ca 6838/21 - aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 1;

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine vom Arbeitsgericht festgesetzte Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG.

In der Hauptsache streiten die Parteien über die finanzielle Beteiligung des Klägers an seiner Ausbildung zum Verkehrsflugzeugpiloten. Dabei ging es auch um die Wirksamkeit und die Auswirkungen einer Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist vor allem die Frage, ob die Beklagte eine Kopie der vom Kläger unterschriebenen Vereinbarung zu spät vorgelegt hat.

Die Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung ist erstmals vom Kläger vom Schriftsatz vom 09.05.2022 thematisiert worden: