LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.10.2017
2 Sa 60/17
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 82/16

Parallelentscheidung zu LAG Mecklenburg-Vorpommern - 2 Sa 59/17 v. 17.10.2017

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.10.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 60/17

DRsp Nr. 2020/10924

Parallelentscheidung zu LAG Mecklenburg-Vorpommern - 2 Sa 59/17 v. 17.10.2017

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 21. März 2017 (13 Ca 82/16) teilweise abgeändert und im Übrigen zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. September 2017 angefallenen Arbeitsstunden der Klägerin in der Zeit zwischen 23.00 Uhr abends und 06.00 Uhr morgens mit einem Aufschlag von 20 Prozent auf das pro Stunde zustehende Entgelt zu vergüten, soweit sich nicht aus dem Arbeitsvertrag ein höherer Zuschlag ergibt.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle in der Zeit ab dem 1. Oktober 2017 angefallenen und zukünftig anfallenden Arbeitsstunden der Klägerin in der Zeit zwischen 23.00 Uhr abends und 06.00 Uhr morgens mit einem Aufschlag von 20 Prozent auf das pro Stunde zustehende Entgelt zu vergüten, wahlweise der Klägerin Arbeitsbefreiung ohne Wegfall der Vergütung im Umfang von 20 Prozent einer Stunde für jede Arbeitsstunde in der Zeit zwischen 23.00 Uhr abends und 06.00 Uhr morgens zu gewähren, soweit sich nicht aus dem Arbeitsvertrag ein höherer Zuschlag ergibt.