LAG München - Beschluss vom 15.02.2023
11 Ta 33/23
Normen:
RVG § 48 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1989/21

Parallelentscheidung zu LAG München 11 Ta 10/23 v. 15.02.2023

LAG München, Beschluss vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 11 Ta 33/23

DRsp Nr. 2023/3158

Parallelentscheidung zu LAG München 11 Ta 10/23 v. 15.02.2023

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim LAG München vom 09.05.2022 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes München, Az.: 4 Ca 1989/21, vom 12.04.2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien stritten im Ausgangsverfahren über die Wirksamkeit einer Kündigung.

Mit der Klage vom 02.11.2021 wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers beantragt.

In der Sitzung vom 14.12.2021 wurde ein das Verfahren beendender Vergleich geschlossen.

Im Anschluss daran beantragte der Beschwerdeführer die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsmehrwert.

Anschließend wurde durch Beschluss die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren und den Vergleich bewilligt und der Beschwerdeführer beigeordnet.

Der Gegenstandswert wurde für das Verfahren auf 9000 € und der Vergleichsmehrwert auf 3000 € festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 15.02.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung der zu erstattenden Vergütung unter Einbeziehung einer 1,5 Einigungsgebühr auch für den Vergleichsmehrwert, insgesamt einen Betrag von Euro 1708,84.