Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts C-Stadt vom 12.01.2022 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen mit Wirkung ab dem 01.08.2020, hilfsweise ab dem 13.08.2020 ein Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger ist bei der V. und deren Rechtsvorgängerin aufgrund des Arbeitsvertrages vom 08.09.2014 ursprünglich befristet und mit Ablauf des 31.03.2015 unbefristet als Bereitsteller in dem Geschäftsfeld Logistik beschäftigt. Unter dem 31.01.2019 schlossen die V. und die Beklagte einen Vertrag, der die Überlassung des Klägers von der V. zu der Beklagten bis zum 31.07.2020 zum Gegenstand hat.
Beide Unternehmen sind Konzernunternehmen.
Die V. teilte dem Kläger mit Schreiben vom 31.01.2019 den Einsatz bei der Beklagten mit.
Bis zum 26.07.2020 war der Kläger in dem Emder Betrieb der Beklagten tätig, vom 27.07. bis zum 14.08.2020 fand dort ein Werksurlaub statt.
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