LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.01.2023
5 Sa 213/22
Normen:
RL 2008/104/EG; AEUV Art. 238 Abs. 3; AÜG § 1 Abs. 1b; AÜG § 9 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Emden, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 333/20

Parallelentscheidung zu LAG Niedersachen 5 Sa 212/22 v. 12.01.2023

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 213/22

DRsp Nr. 2023/4375

Parallelentscheidung zu LAG Niedersachen 5 Sa 212/22 v. 12.01.2023

Ob § 1 Abs. 3 AÜG europarechtswidrig ist, kann ausdrücklich auf sich beruhen. Jedenfalls kann diese Norm nicht europarechtskonform ausgelegt werden und ist anzuwenden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts C-Stadt vom 12.01.2022 -1 Ca 333/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RL 2008/104/EG; AEUV Art. 238 Abs. 3; AÜG § 1 Abs. 1b; AÜG § 9 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen mit Wirkung ab dem 01.08.2020, hilfsweise ab dem 13.08.2020 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger ist bei der V. und deren Rechtsvorgängerin aufgrund des Arbeitsvertrages vom 08.09.2014 ursprünglich befristet und mit Ablauf des 31.03.2015 unbefristet als Bereitsteller in dem Geschäftsfeld Logistik beschäftigt. Unter dem 31.01.2019 schlossen die V. und die Beklagte einen Vertrag, der die Überlassung des Klägers von der V. zu der Beklagten bis zum 31.07.2020 zum Gegenstand hat.

Beide Unternehmen sind Konzernunternehmen.

Die V. teilte dem Kläger mit Schreiben vom 31.01.2019 den Einsatz bei der Beklagten mit.

Bis zum 26.07.2020 war der Kläger in dem Emder Betrieb der Beklagten tätig, vom 27.07. bis zum 14.08.2020 fand dort ein Werksurlaub statt.