LAG Niedersachsen - Urteil vom 02.12.2020
13 Sa 857/19
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 1 S. 1; BGB § 611a Abs. 1; MTV VW § 7.1.2.1. Abs. 4; MTV VW § 7.1.2.5.1.;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 11.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 62/19

Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 13 Sa 855/19 v. 02.12.2020

LAG Niedersachsen, Urteil vom 02.12.2020 - Aktenzeichen 13 Sa 857/19

DRsp Nr. 2021/3186

Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 13 Sa 855/19 v. 02.12.2020

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 11.10.2019 (8 Ca 62/19) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 2 Abs. 1 S. 1; BGB § 611a Abs. 1; MTV VW § 7.1.2.1. Abs. 4; MTV VW § 7.1.2.5.1.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung von Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten.

Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft IG-Metall. Er trat 1997 in die Dienste der Beklagten, die ihn zuletzt als Anlagenmechaniker in deren P. in H-Stadt mit einem monatlichen Bruttogehalt von mindestens 4.494,50 € beschäftigte.

Im aktuellen Arbeitsvertrag ist unter der Überschrift "Arbeitszeit" Folgendes geregelt:

"Ihre durchschnittliche Wochenarbeitszeit wird durch die jeweils gültigen Tarifverträge geregelt...

Die Lage der Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Regelungen, die für die Abteilung gelten, in der Sie eingesetzt sind"

Unter der Überschrift "Schlussbestimmung" ist geregelt:

"Im übrigen gelten die einschlägigen, gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen einschließlich der Arbeitsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung."