LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.04.2023
3 Sa 87/22 B
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 533; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 19 Abs. 3; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BHO § 23; BHO § 44 Abs. 1; ATV-K § 2 Abs. 1; Arbeitsvertrag v. 15.12.2017;
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 137/21

Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 3 Sa 86/22 B v. 20.04.2023

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 87/22 B

DRsp Nr. 2023/7220

Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 3 Sa 86/22 B v. 20.04.2023

In einem Unternehmen, das nicht Mitglied einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes ist, kann eine arbeitsvertragliche Verweisung auf den TVöD in einem Formulararbeitsvertrag auch den Altervorsorgetarifvertrag der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in Bezug nehmen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 24.11.2021 (Az: 2 Ca 137/21 B) unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und lediglich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung (Anträge zu 1) des Klägers) wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Versorgungsfalle die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihm zustünden, wenn er seit dem 11.10.2019 bei der VBL Versorgungsanstalt der Länder im Pflichtversicherungstarif gemäß § 63 Abs. 1 VBLS versichert worden wäre.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Parteien haben jeweils die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 533; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 19 Abs. 3; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BHO § 23; BHO § 44 Abs. 1; ATV-K § 2 Abs. 1; Arbeitsvertrag v. 15.12.2017;

Tatbestand: