LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.04.2023
3 Sa 88/22 B
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 533; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 19 Abs. 3; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BHO § 23; BHO § 44 Abs. 1; TVöD -AT § 25; ATV-K § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 129/21

Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 3 Sa 86/22 B v. 20.04.2023

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 88/22 B

DRsp Nr. 2023/7222

Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 3 Sa 86/22 B v. 20.04.2023

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 24.11.2021 (Az: 2 Ca 129/21 B) unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und lediglich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung (Anträge zu 1) der Klägerin) wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Versorgungsfalle die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie ab dem 12.09.2019 bei der VBL Versorgungsanstalt der Länder im Pflichtversicherungstarif gemäß § 63 Abs. 1 VBLS versichert worden wäre.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Parteien haben jeweils die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 533; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 19 Abs. 3; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BHO § 23; BHO § 44 Abs. 1; TVöD -AT § 25; ATV-K § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach einem Teil-Vergleich im Berufungsverfahren lediglich noch über Ansprüche der klagenden Partei auf betriebliche Altersversorgung.