LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.11.2020
5 Sa 745/20
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 04.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 91/20

Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 5 Sa 371/20 v. 19.11.2020

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 745/20

DRsp Nr. 2021/3522

Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 5 Sa 371/20 v. 19.11.2020

Unregelmäßige Nachtarbeit ist für die Arbeitnehmer schlechter planbar als regelmäßige. Deswegen dürfen die Tarifvertragsparteien die unregelmäßige Nachtarbeit mit einem höheren Zuschlag versehen als die regelmäßige.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 04.05.2020 - 4 Ca 91/20 - wird teils als unzulässig verworfen (soweit es um einen Zuschlag in Höhe von 50 % geht) und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Soweit die Berufung zulässig ist, wird die Revision zugelassen.

Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge, wobei als Vorfrage problematisch ist, ob die Differenzierung innerhalb des Tarifvertrages gleichheitswidrig ist.

Der Kläger ist seit mehreren Jahren bei der Beklagten als Arbeitnehmer tätig. Kraft einzelvertraglicher in Bezugnahme findet der Manteltarifvertrag für die Metallindustrie Bezirk Küste Anwendung. Bis zur Änderung der tarifvertraglichen Vorschriften am 01.04.2020 waren für den hier einschlägigen Bezirk D-Stadt unter § 7 in Abschnitt 1.2 die Höhe der Nachtarbeitszuschläge wie folgt geregelt:

"1.2 Nachtarbeit