LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.11.2020
5 Sa 397/20
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 137/19

Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 5 Sa 459/20 v. 19.11.2020

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 397/20

DRsp Nr. 2021/3518

Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 5 Sa 459/20 v. 19.11.2020

Hat eine Tarifnorm keinen Anwendungsbereich, kann sie niemals Grundlage für einen Anspruch aus Gleichbehandlung sein. Jede andere Sichtweise ist unlogisch und weltfremd.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 17.02.2020 -4 Ca 137/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen mit Ausnahme der Anträge zu Ziffern 3 und 4 des Schriftsatzes vom 16.11.2020 und mit Ausnahme der Klageerweiterung für den Monat April 2020 aus diesem Schriftsatz.

Insoweit wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge, wobei als Vorfrage problematisch ist, ob die Differenzierung innerhalb des Tarifvertrages gleichheitswidrig ist.

Der Kläger ist seit mehreren Jahren bei der Beklagten als Arbeitnehmer tätig. Kraft einzelvertraglicher in Bezugnahme findet der Manteltarifvertrag für die Metallindustrie Bezirk Küste Anwendung. Bis zur Änderung der tarifvertraglichen Vorschriften am 01.04.2020 war für den hier einschlägigen Bezirk D-Stadt unter § 7 in Abschnitt 1.2 die Höhe der Nachtarbeitszuschläge wie folgt geregelt:

"1.2 Nachtarbeit

a. regelmäßige Nachtarbeit (mindestens eine Arbeitswoche oder regelmäßig wiederkehrend) 15%