Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 17.02.2020 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge, wobei als Vorfrage problematisch ist, ob die Differenzierung innerhalb des Tarifvertrages gleichheitswidrig ist.
Der Kläger ist seit mehreren Jahren bei der Beklagten als Arbeitnehmer tätig. Kraft beidseitiger Tarifbindung findet der Manteltarifvertrag für die Metallindustrie Bezirk Küste Anwendung. Bis zur Änderung der tarifvertraglichen Vorschriften am 01.04.2020 waren für den hier einschlägigen Bezirk B-Stadt unter § 7 in Abschnitt 1.2 die Höhe der Nachtarbeitszuschläge wie folgt geregelt:
"1.2 Nachtarbeit
a. regelmäßige Nachtarbeit (mindestens eine Arbeitswoche oder regelmäßig wiederkehrend) | 15% |
b. unregelmäßige Nachtarbeit | 30% |
c. Nachtarbeit, soweit nicht unregelmäßig bzw. regelmäßige Nacht- oder Nachtschichtarbeit vorliegt | 50%" |
§ 7 Ziffer 3 regelte wörtlich folgendes:
"3 mehrere Zuschläge:
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