LAG Niedersachsen - Urteil vom 26.11.2020
5 Sa 486/20
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 244/19

Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 5 Sa 459/20 v. 19.11.2020

LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 486/20

DRsp Nr. 2021/3520

Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 5 Sa 459/20 v. 19.11.2020

Hat eine Tarifnorm keinen Anwendungsbereich, kann sie niemals Grundlage für einen Anspruch aus Gleichbehandlung sein. Jede andere Sichtweise ist unlogisch und weltfremd.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 17.02.2020 - 4 Ca 244/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge, wobei als Vorfrage problematisch ist, ob die Differenzierung innerhalb des Tarifvertrages gleichheitswidrig ist.

Der Kläger ist seit mehreren Jahren bei der Beklagten als Arbeitnehmer tätig. Kraft beidseitiger Tarifbindung findet der Manteltarifvertrag für die Metallindustrie Bezirk Küste Anwendung. Bis zur Änderung der tarifvertraglichen Vorschriften am 01.04.2020 waren für den hier einschlägigen Bezirk B-Stadt unter § 7 in Abschnitt 1.2 die Höhe der Nachtarbeitszuschläge wie folgt geregelt:

"1.2 Nachtarbeit

a. regelmäßige Nachtarbeit (mindestens eine Arbeitswoche oder regelmäßig wiederkehrend) 15%
b. unregelmäßige Nachtarbeit 30%
c. Nachtarbeit, soweit nicht unregelmäßig bzw. regelmäßige Nacht- oder Nachtschichtarbeit vorliegt 50%"

§ 7 Ziffer 3 regelte wörtlich folgendes:

"3 mehrere Zuschläge: