LAG Nürnberg - Urteil vom 16.12.2020
3 Sa 222/20
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; Sozialplan v. 05.06.2019 Nr. III; Betriebsvereinbarung bezüglich einer Klageverzichtsprämie v. 05.06.2019;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 10.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 849/19

Parallelentscheidung zu LAG Nürnberg 2 Sa 227/20 v. 14.10.2020

LAG Nürnberg, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 222/20

DRsp Nr. 2021/15455

Parallelentscheidung zu LAG Nürnberg 2 Sa 227/20 v. 14.10.2020

Die Verknüpfung der Zahlung eines Teils der Sozialplanabfindung mit einem Verzicht auf die Kündigungsschutzklage (sog. Klageverzichtsprämie) ist zweckwidrig und daher unwirksam. Dies gilt auch, wenn die Klageverzichtsprämie in einer eigenen Betriebsvereinbarung geregelt, die Prämie aber aus dem Sozialplanvolumen finanziert ist. In einem solchen Fall können Sozialplan und Betriebsvereinbarung als Einheit zu betrachten sein mit der Folge, dass nicht die Betriebsvereinbarung insgesamt unwirksam ist, sondern die Klageverzichtsprämie die im Sozialplan vorgesehene Abfindung erhöht ggf. unter Berücksichtigung etwaiger Kappungsgrenzen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 10.03.2020, Az.: 1 Ca 849/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; Sozialplan v. 05.06.2019 Nr. III; Betriebsvereinbarung bezüglich einer Klageverzichtsprämie v. 05.06.2019;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob im Zusammenhang mit einem Sozialplan Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung, auf eine höhere Abfindung oder eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung bestehen.