LAG Thüringen - Urteil vom 06.06.2019
2 Sa 7/18
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; SGB II § 6c Abs. 1 S. 1; SGB II § 6c Abs. 3 S. 3; TV-BA; TVöD;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 19.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2023/15

Parallelentscheidung zu LAG Thüringen 2 Sa 289/15 v. 06.06.2019

LAG Thüringen, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 7/18

DRsp Nr. 2021/13167

Parallelentscheidung zu LAG Thüringen 2 Sa 289/15 v. 06.06.2019

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 19.05.2016 - 5 Ca 2023/15 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird unter Abweisung der Klageerweiterungen zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; SGB II § 6c Abs. 1 S. 1; SGB II § 6c Abs. 3 S. 3; TV-BA; TVöD;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anwendung des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und insbesondere darüber, ob die Klägerin nach dem TV-BA zu vergüten ist.

Die Klägerin, die keiner Gewerkschaft angehört, stand seit dem 01. September 2001 in einem Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit (BA). Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung vom 12. Juni 2006 (Bl. 13 d. A.) bestimmte sich dieses Arbeitsverhältnis nach dem TV-BA und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Die Klägerin war in Tätigkeitsebene V eingruppiert.