Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 24.01.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Kläger sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren die Gewährung von höheren Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II als Zuschuss für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 31.03.2008.
Der am 00.00.1956 geborene Kläger zu 1) und die am 00.00.1957 geborene Klägerin zu 2) sind verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, die am 00.00.1986 geborene Tochter O und den am 00.00.1988 geborenen Sohn G.
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