OLG Brandenburg - Urteil vom 04.05.2022
4 U 65/21
Normen:
BGB § 495 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 135/19

Parallelentscheidung zu OLG Brandenburg 4 U 74/21 v. 04.05.2022

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 4 U 65/21

DRsp Nr. 2022/8034

Parallelentscheidung zu OLG Brandenburg 4 U 74/21 v. 04.05.2022

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29.01.2021, Az. 5 O 135/19, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Berufungsanträge zu 2. und 3. als derzeit unbegründet und die Klage im Übrigen als endgültig unbegründet abgewiesen wird.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 20.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 495 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossen wurde.