OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.07.2017
20 U 14/17
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 08.11.2016

Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 20 U 91/16 v. 06.07.2017

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2017 - Aktenzeichen 20 U 14/17

DRsp Nr. 2020/14257

Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 20 U 91/16 v. 06.07.2017

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 08. November 2016 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 8.139,73 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 01.09.2009 bis zum 17.06.2016 und von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Beklagte zu 70 % und die Kläger zu je 15 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 75 % und die Kläger zu je 12,5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leisten. Die Kläger können die Vollstreckung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

I.