OLG München - Endurteil vom 04.12.2019
3 U 3466/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 771/18

Parallelentscheidung zu OLG München 3 U 3129/19 v. 04.12.2019

OLG München, Endurteil vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 3 U 3466/19

DRsp Nr. 2020/1702

Parallelentscheidung zu OLG München 3 U 3129/19 v. 04.12.2019

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Endurteil des LG Deggendorf vom 28.05.2019 (Az.: 32 O 771/18) wird zurückgewiesen.

II.

Im Übrigen (Klageerweiterung in der Berufungsinstanz) wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;

Gründe

I.

Die Klagepartei begehrt von der Beklagten Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe ihres von dem sog. "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs.

I. II. III.