Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16.04.2021, Az.
Der Beklagte Z. 2 wird verurteilt, an die Klägerin 17.850 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 31.07.2019 sowie weitere 1.100,51 € zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt getragen:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und der Beklagte Z. 2 jeweils 50 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Z. 1 trägt der Kläger.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.850,00 € festgesetzt.
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