OLG Stuttgart - Urteil vom 01.02.2022
10 U 121/21
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; StGB § 331; BBG § 71; BAT § 10;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 16.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 125/20

Parallelentscheidung zu OLG Stuttgart 10 U 120/21 v. 01.02.2022

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2022 - Aktenzeichen 10 U 121/21

DRsp Nr. 2022/6373

Parallelentscheidung zu OLG Stuttgart 10 U 120/21 v. 01.02.2022

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16.04.2021, Az. 3 O 125/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte Z. 2 wird verurteilt, an die Klägerin 17.850 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 31.07.2019 sowie weitere 1.100,51 € zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt getragen:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und der Beklagte Z. 2 jeweils 50 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Z. 1 trägt der Kläger.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.850,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; StGB § 331; BBG § 71; BAT § 10;

Gründe

I.

Das Urteil ergeht gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 ZPO ohne tatbestandsgleiche Gründe.

II.