OLG München - Endurteil vom 04.12.2019
3 U 3985/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 31; StGB § 263; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 741/18

Parallelverfahren zu OLG München 3 U 2943/19 v. 04.12.2019

OLG München, Endurteil vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 3 U 3985/19

DRsp Nr. 2020/729

Parallelverfahren zu OLG München 3 U 2943/19 v. 04.12.2019

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 27.06.2019, Az. 33 O 741/18, wird zurückgewiesen.

II.

Im Übrigen (Klageerweiterung in der Berufungsinstanz) wird die Klage abgewiesen.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 31; StGB § 263; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klagepartei begehrt von der Beklagten Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe ihres von dem sog. "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs.

Die Klagepartei erwarb im Juli 2014 von einem Autohaus in S. einen Seat Alhambra Style mit 2.0 l TDI-Motor zu einem Kaufpreis von 30.000,00 € brutto. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein EU-Importfahrzeug. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die Fahrzeugbestellung vom 24.07.2014 (Anlage K 1).

I. II. III.