Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2011 -
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden betrieblichen Altersrente und dabei über die Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003.
Die am 29. Dezember 1948 geborene Klägerin war vom 1. Juli 1979 bis zum 31. Dezember 2008 zunächst bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, der D GmbH und der C GmbH, und zuletzt bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2009 bezieht sie eine gesetzliche Rente und von der Beklagten eine vorgezogene betriebliche Altersrente nach der "Versorgungsordnung 1995 in der Fassung vom 1. Juli 1995" der D GmbH (im Folgenden: VO 95) iHv. monatlich 671,31 Euro brutto.
Die VO 95, bei der es sich um eine Gesamtzusage handelt, enthält auszugsweise folgende Regelungen:
"§ 1
Versorgungsberechtigte
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