Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juni 2012 - 3 Sa 152/11 - aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2011 -
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Alterspension und dabei über die Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003.
Der am 27. Juli 1949 geborene Kläger war vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Juli 2007 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der H GmbH, beschäftigt. Im Arbeitsvertrag des Klägers mit der H GmbH vom 19. Oktober 1977 war Folgendes vereinbart:
"...
Als weitere Leistungen bieten wir Ihnen zu den jeweils geltenden betrieblichen Bestimmungen:
...
- Nach einjähriger Betriebszugehörigkeit eine Zusage über Versorgungsleistungen gemäß unseres betrieblichen Pensionsplanes. ..."
Der Pensionsplan der H GmbH vom 30. Juli 1982 (im Folgenden: PP 82) enthält auszugsweise folgende Regelungen:
"Art. I
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