Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Oktober 2011 - 8 Sa 195/11 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersrente und dabei über die Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003.
Der Kläger war langjähriger Mitarbeiter der E GmbH. Zum 30. September 2009 ist er aus deren Diensten ausgeschieden. Seit dem 1. Oktober 2009 bezieht er eine vorgezogene betriebliche Altersrente iHv. 2.300,24 Euro brutto monatlich nach der Pensionsordnung vom 27. April 1988. Die E GmbH wurde gemäß Verschmelzungsvertrag vom 2. Juni 2010 auf die Beklagte verschmolzen.
Die Pensionsordnung vom 27. April 1988 (im Folgenden: PO 88) ist eine Betriebsvereinbarung und lautet auszugsweise:
"Die Firma E (Deutschland) GmbH gewährt ihren Mitarbeitern betriebliche Versorgungsleistungen nach Massgabe der folgenden Bestimmungen:
...
2. Art der Versorgungsleistungen
Im Rahmen dieser Versorgungsordnung werden folgende Versorgungsleistungen gewährt:
- Altersrente (siehe Abschnitt 7)
...
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