Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Oktober 2011 - 8 Sa 522/11 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersrente und dabei über die Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003.
Der im Oktober 1949 geborene Kläger war seit dem 15. März 1973 Mitarbeiter von Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, zuletzt der E GmbH. Zum 31. Oktober 2009 ist er aus deren Diensten ausgeschieden. Seit dem 1. November 2009 bezieht er eine vorgezogene betriebliche Altersrente iHv. 1.874,10 Euro brutto monatlich nach der Pensionsordnung vom 27. April 1988. Die E GmbH wurde gemäß Verschmelzungsvertrag vom 2. Juni 2010 auf die Beklagte verschmolzen.
Die Pensionsordnung vom 27. April 1988 (im Folgenden: PO 88) ist eine Betriebsvereinbarung und lautet auszugsweise:
"Die Firma E (Deutschland) GmbH gewährt ihren Mitarbeitern betriebliche Versorgungsleistungen nach Massgabe der folgenden Bestimmungen:
...
2. Art der Versorgungsleistungen
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