OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.09.2017
16 U 1/17
Normen:
HHG § 78 Abs. 1; HHG § 76 Abs. 1; ZPO § 50 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2018, 256
NJW 2018, 1106
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 87/16

Parteifähigkeit des Allgemeinen Studierendenausschusses einer Universität in Hessen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 16 U 1/17

DRsp Nr. 2017/16305

Parteifähigkeit des Allgemeinen Studierendenausschusses einer Universität in Hessen

Gem. §§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 HHG mangelt es dem Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) einer hessischen Universität an der Parteifähigkeit in einem Zivilprozess. Parteifähig ist vielmehr gem. § 76 Abs. 1 HHG nur die Studierendenschaft.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.12.2016 - Az. 2-3 O 87/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HHG § 78 Abs. 1; HHG § 76 Abs. 1; ZPO § 50 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten, dem Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) an der Universität O1, Unterlassung einer - aus seiner Sicht - identifizierenden Berichterstattung über ihn in zwei Artikeln, welche in der AStA-Zeitschrift erschienen sind. Ferner macht er Erstattung anwaltlicher Gebührenforderungen für ein Abmahn- und Abschlussschreiben geltend.

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