Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.12.2016 - Az. 2-
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten, dem Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) an der Universität O1, Unterlassung einer - aus seiner Sicht - identifizierenden Berichterstattung über ihn in zwei Artikeln, welche in der AStA-Zeitschrift erschienen sind. Ferner macht er Erstattung anwaltlicher Gebührenforderungen für ein Abmahn- und Abschlussschreiben geltend.
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