LAG Köln - Urteil vom 23.06.2017
4 Sa 492/16
Normen:
SGB II § 44 b Abs. 1; SGB II § 44 d Abs. 4; SGB II § 44 g;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 7386/15

Passivlegitimation des Jobcenters bezüglich individueller Ansprüche aus den Arbeitsverhältnissen der dort beschäftigten Arbeitnehmer

LAG Köln, Urteil vom 23.06.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 492/16

DRsp Nr. 2017/9586

Passivlegitimation des Jobcenters bezüglich individueller Ansprüche aus den Arbeitsverhältnissen der dort beschäftigten Arbeitnehmer

Da die Sachlegitimation Voraussetzung der Begründetheit einer Klage ist, ist eine gegen eine andere Person als den Schuldner des klageweise geltend gemachten Anspruchs gerichtete Klage als unbegründet abzuweisen. Daraus, dass der Geschäftsführer eines von den Trägern als Gemeinsame Einrichtung i.S.v. § 44b Abs. 1 SGB II gebildeten Jobcenters gem. § 44d Abs. 4 SGB II über die Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers sowie die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, ausübt, ergibt sich nicht die Passivlegitimation des Jobcenters bezüglich individueller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Die Zuweisung der Vorgesetztenfunktion an den Geschäftsführer gem. § 44d Abs. 4 SGB II führt nicht dazu, dass ein als gemeinsame Einrichtung gebildetes Jobcenter Vertragspartner der dort beschäftigten Arbeitnehmer wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.04.2016 - 4 Ca 7386/15 - wird zurückgewiesen.