LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 13.07.2005
L 8 SO 27/05 ER
Normen:
SGB XII § 3 Abs. 2 § 99 Abs. 1 ; SGB12AG ND § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 706
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 07.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 SO 38/05 ER

Passivlegitimation des örtlichen Trägers der Sozialhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Heranziehung einer Gemeinde zur Aufgabenerfüllung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.07.2005 - Aktenzeichen L 8 SO 27/05 ER

DRsp Nr. 2008/16969

Passivlegitimation des örtlichen Trägers der Sozialhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Heranziehung einer Gemeinde zur Aufgabenerfüllung

Der örtliche Träger der Sozialhilfe bleibt auch bei der Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinde zur Durchführung der dem örtlichen Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben weiter örtlich und sachlich zuständig und ist demgemäss im Prozess passiv legitimiert. Die herangezogene Gemeinde hat keine Befugnis zur Prozessführung für den örtlichen Träger der Sozialhilfe. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XII § 3 Abs. 2 § 99 Abs. 1 ; SGB12AG ND § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 4 ;
Vorinstanz: SG Lüneburg, vom 07.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 SO 38/05 ER
Fundstellen
NVwZ-RR 2006, 706