SG Lüneburg, vom 07.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 SO 38/05 ER
Passivlegitimation des örtlichen Trägers der Sozialhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Heranziehung einer Gemeinde zur Aufgabenerfüllung
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.07.2005 - Aktenzeichen L 8 SO 27/05 ER
DRsp Nr. 2008/16969
Passivlegitimation des örtlichen Trägers der Sozialhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Heranziehung einer Gemeinde zur Aufgabenerfüllung
Der örtliche Träger der Sozialhilfe bleibt auch bei der Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinde zur Durchführung der dem örtlichen Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben weiter örtlich und sachlich zuständig und ist demgemäss im Prozess passiv legitimiert. Die herangezogene Gemeinde hat keine Befugnis zur Prozessführung für den örtlichen Träger der Sozialhilfe. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]