LAG Berlin vom 03.12.1990
9 Sa 110/90
Normen:
DDR-AGB § 57 Abs. 1; VO zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten § 7; KSchG §§ 4, 13; ZPO § 253 Abs. 1 Nr. 2, § 322 Abs. 1;
Fundstellen:
DRsp VI(614)136d-e
NJ 1991, 86

Passivlegitimation eines umgewandelten volkseigenen Betriebs; Kündigung: Zustimmung der Gewerkschaftsleitung; Bezifferung bei Leistungsklage

LAG Berlin, vom 03.12.1990 - Aktenzeichen 9 Sa 110/90

DRsp Nr. 1992/11692

Passivlegitimation eines umgewandelten volkseigenen Betriebs; Kündigung: Zustimmung der Gewerkschaftsleitung; Bezifferung bei Leistungsklage

1. Ein ehemaliger volkeseigener Betrieb ist spätestens mit der Registrierung beim Vertragsgericht Berlin-Mitte (vgl. § 7 VO zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten) Rechtsnachfolgerin eines verselbständigten Betriebsteils geworden.2. Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn zuvor die Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung eingeholt worden war (vgl. § 57 Abs. 1 DDR-AGB).3. Die Partei, die im Wege einer Leistungsklage die Verurteilung des Prozessgegners zur Zahlung eines Geldbetrages begehrt, ist grundsätzlich gehalten, den fraglichen Betrag zu beziffern.

Normenkette:

DDR-AGB § 57 Abs. 1; VO zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten § 7; KSchG §§ 4, 13; ZPO § 253 Abs. 1 Nr. 2, § 322 Abs. 1;
Fundstellen