LAG Berlin - Urteil vom 03.12.1990
9 Sa 94/90
Normen:
DDR-AGB § 24 Abs. 2 § 57 Abs. 1 ; VO zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten § 7 ; ZPO § 253 Abs. 1 Nr. 2 § 322 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BezG Berlin-Marzahn,

Passivlegitimation eines umgewandelten volkseigenen Betriebs; Kündigung: Zustimmung der Gewerkschaftsleitung; Bezifferung bei Leistungsklage

LAG Berlin, Urteil vom 03.12.1990 - Aktenzeichen 9 Sa 94/90

DRsp Nr. 2002/8176

Passivlegitimation eines umgewandelten volkseigenen Betriebs; Kündigung: Zustimmung der Gewerkschaftsleitung; Bezifferung bei Leistungsklage

1. Ein ehemaliger volkeseigener Betrieb ist spätestens mit der Registrierung beim Vertragsgericht Berlin-Mitte (vgl. § 7 VO zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten) Rechtsnachfolgerin eines verselbständigten Betriebsteils geworden. 2. Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn zuvor die Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung eingeholt worden war (vgl. § 57 Abs. 1 DDR-AGB). 3. Die Partei, die im Wege einer Leistungsklage die Verurteilung des Prozessgegners zur Zahlung eines Geldbetrages begehrt, ist grundsätzlich gehalten, den fraglichen Betrag zu beziffern.

Normenkette:

DDR-AGB § 24 Abs. 2 § 57 Abs. 1 ; VO zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten § 7 ; ZPO § 253 Abs. 1 Nr. 2 § 322 Abs. 1 ;
Vorinstanz: BezG Berlin-Marzahn,