BSG - Beschluss vom 29.07.2020
B 8 SO 61/20 B
Normen:
SGG § 60; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 1317/19
SG Freiburg, vom 29.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 2877/16

Pauschalablehnung aller Richter eines SenatsEntscheidung unter Beteiligung abgelehnter Richter

BSG, Beschluss vom 29.07.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 61/20 B

DRsp Nr. 2020/17429

Pauschalablehnung aller Richter eines Senats Entscheidung unter Beteiligung abgelehnter Richter

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Mai 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 60; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 45 Abs. 1;

Gründe

I

Das Sozialgericht (SG) Freiburg hat eine im Juli 2016 erhobene Klage des Klägers, die als "Untätigkeits- und Leistungsklage sowie Antrag gemäß § 123 VwGO " bezeichnet war, wegen anderweitiger Rechtshängigkeit abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 29.8.2016). Die hiergegen am 16.4.2019 eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg als unzulässig verworfen . Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Zustellung des Gerichtsbescheids des sei an den seinerzeit in der JVA O. inhaftierten Kläger am 1.9.2016 bewirkt worden, weshalb die Berufung verfristet sei. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren.