LAG Köln - Urteil vom 19.11.2013
12 Sa 692/13
Normen:
AGG § 5 ; AGG § 10; Richtlinie 2000/78 EG Art. 2;
Fundstellen:
AuR 2014, 120
EzA-SD 2014, 14
NZA 2015, 7
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5641/12

Pauschale Abfindung für Schwerbehinderte in SozialplanDiskriminierung schwerbehinderter ArbeitnehmerVerstoß gegen AGGFolgen eines rechtwidrigen Sozialplans

LAG Köln, Urteil vom 19.11.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 692/13

DRsp Nr. 2014/612

Pauschale Abfindung für Schwerbehinderte in SozialplanDiskriminierung schwerbehinderter ArbeitnehmerVerstoß gegen AGGFolgen eines rechtwidrigen Sozialplans

1. Eine Sozialplanregelung, welche für schwerbehinderte Arbeitnehmer eine pauschale Abfindung vorsieht, während die Abfindungshöhe nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer in Abhängigkeit von Betriebszugehörigkeit, Entgelthöhe und Rentennähe berechnet wird, ist wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung schwerbehinderter Menschen nach § 7 Abs. 2 iVm. §§ 1, 7 Abs. 1 AGG unwirksam, wenn sie dazu führt, dass die Abfindung für einen wesentlichen Teil der Gruppe der schwerbehinderten Arbeitnehmer geringer ausfällt als die der nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer mit gleicher Betriebszugehörigkeit und gleichem Alter bei gleicher Entgelthöhe.2. Eine Sozialplanregelung, welche Mitarbeiter wegen der Möglichkeit des Bezugs einer Altersrente als Vollrente von jeder Abfindungsleistung ausschließt, führt zu einer "verdeckten" unmittelbaren Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer, wenn bereits die nur diesen eröffnete Möglichkeit zum früheren Renteneintritt den Anspruchsausschluss zur Folge hat.