BSG - Beschluss vom 13.08.2020
B 14 AS 107/19 BH
Normen:
SGG § 60;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1555/16
SG Berlin, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 102 AS 22149/13

Pauschale Ablehnung aller Richter eines GerichtsRechtsmissbräuchliche KollektivablehnungEntscheidung über ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter

BSG, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 107/19 BH

DRsp Nr. 2020/13694

Pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichts Rechtsmissbräuchliche Kollektivablehnung Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter

Tenor

Das Gesuch des Antragstellers, alle mit Verfahren des Klägers bisher oder aktuell befassten Richter am Bundessozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2019 - L 32 AS 1555/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 60;

Gründe

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es rechtsmissbräuchlich ist. Daher ist der Senat nicht gehindert, über das Gesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 8). Der Kläger hat alle Richter am BSG pauschal abgelehnt, die mit Verfahren der Beschwerde des Klägers befasst waren, sind oder sein werden. Darin liegt eine Kollektivablehnung, die rechtsmissbräuchlich ist .