BAG - Urteil vom 15.07.2021
6 AZR 301/20
Normen:
TVöD-AT § 21; TVöD-AT § 22;
Fundstellen:
AP TV_D _ 6 Nr. 9
BB 2021, 2814
EzA-SD 2021, 10
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 817/19
ArbG Oldenburg, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 191/19

Pauschalentgelt für Kraftfahrer nach dem Kraftfahrer TV BundBemessung von nicht nur gelegentlich geleisteten Überstunden nach dem Kraftfahrer TV BundBesonderer Schwellenwert für Überstunden in § 8 Kraftfahrer TV Bund

BAG, Urteil vom 15.07.2021 - Aktenzeichen 6 AZR 301/20

DRsp Nr. 2021/16856

Pauschalentgelt für Kraftfahrer nach dem Kraftfahrer TV Bund Bemessung von "nicht nur gelegentlich geleisteten Überstunden" nach dem Kraftfahrer TV Bund Besonderer Schwellenwert für Überstunden in § 8 Kraftfahrer TV Bund

Orientierungssätze: 1. Nicht nur gelegentlich Überstunden leistende Kraftfahrer erhalten nach dem KraftfahrerTV Bund ein Pauschalentgelt. Damit soll eine vereinfachte Abrechnung ermöglicht und ein gleichbleibendes Entgelt gesichert werden (Rn. 21). 2. Ein Kraftfahrer ist nach der Protokollerklärung zu § 1 KraftfahrerTV Bund dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Kalendermonat mindestens 15 Überstunden geleistet hat. Dabei sind grds. nur tatsächlich geleistete Überstunden zu berücksichtigen. Im Falle einer Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT ist jedoch die Stundenzahl abgesenkt, ab deren Erreichen Überstunden geleistet werden (Rn. 22 ff.).