LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.12.2011
19 Sa 400/11
Normen:
TVöD (VKA) Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 748/10

Pauschales Leistungsentgelt; Anspruch auf Tabellenentgelt nur nach entsprechender Betriebsvereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 19 Sa 400/11

DRsp Nr. 2012/4757

Pauschales Leistungsentgelt; Anspruch auf Tabellenentgelt nur nach entsprechender Betriebsvereinbarung

Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) gewährt dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung weiterer sechs Prozent des Tabellenentgelts im Folgejahr, wenn keine betriebliche Vereinbarung zum Leistungsentgelt getroffen wurde. Vielmehr ist nach dieser Protokollerklärung in jedem Jahr, in dem es noch an einer betrieblichen Vereinbarung zum Leistungsentgelt fehlt, nur 6 Prozent des dem einzelnen Beschäftigten jeweils im September zustehenden Tabellenentgelts auszuzahlen. Die darüber hinausgehenden Beträge sind in das Gesamtvolumen zu übertragen und erst auszuzahlen, wenn eine betriebliche Regelung zum Leistungsentgelt getroffen worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Februar 2011 - 5 Ca 748/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD (VKA) Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines undifferenzierten Leistungsentgelts nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA).