Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Februar 2011 -
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines undifferenzierten Leistungsentgelts nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA).
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