BAG - Urteil vom 18.02.2014
3 AZR 324/12
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 3; BetrAVG § 2 Abs. 3 S. 1, 3; BetrAVG § 2 Abs. 5;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 37
AP
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1559/10
ArbG Köln, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8265/07

Pensionskassenrente; Ergänzungsanspruch

BAG, Urteil vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 324/12

DRsp Nr. 2014/6771

Pensionskassenrente; Ergänzungsanspruch

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. Januar 2012 - 4 Sa 1559/10 - teilweise aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. November 2010 - 9 Ca 8265/07 - abgeändert und die Klage abgewiesen hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. November 2010 - 9 Ca 8265/07 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. November 2010 - 9 Ca 8265/07 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 826,32 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 34,43 Euro monatlich jeweils zum Monatsersten beginnend mit dem 1. Februar 2008 und endend mit dem 1. Januar 2010, sowie weitere 1.974,29 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 103,91 Euro monatlich jeweils zum Monatsersten beginnend mit dem 1. Februar 2010 und endend mit dem 1. August 2011 und ab dem 1. August 2011 monatlich insgesamt 603,91 Euro zu bezahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 3; BetrAVG § 2 Abs. 3 S. 1, 3; § Abs. ;