LAG Thüringen - Urteil vom 06.06.2019
2 Sa 289/15
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; ZPO § 533 Ziff. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 247/15

Persönlicher Geltungsbereich des § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB IIEindeutige gesetzgeberische Zielsetzung des § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB IIVerfassungsmäßigkeit des § 6c SGB IIAbwägung zwischen der Freiheit der Arbeitsplatzwahl und den gerechtfertigten Interessen des Gemeinwohls

LAG Thüringen, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 289/15

DRsp Nr. 2021/13166

Persönlicher Geltungsbereich des § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II Eindeutige gesetzgeberische Zielsetzung des § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II Verfassungsmäßigkeit des § 6c SGB II Abwägung zwischen der Freiheit der Arbeitsplatzwahl und den gerechtfertigten Interessen des Gemeinwohls

Orientierungssatz: 1. Die Regelung des § 6c Abs 3 S 3 SGB 2 unterscheidet nicht zwischen gewerkschaftsangehörigen und nichtgewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmern und gilt insofern für alle vom Übergang ihres Arbeitsverhältnisses Betroffenen. 2. Ein Normverständnis dahingehend, § 6c Abs 3 S 3 SGB 2 stehe einer Weitergeltung der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge (hier: der Bundesagentur für Arbeit) im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht entgegen, steht in Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen und kann deshalb nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung begründet werden. 3. Der in § 6c Abs 1 S 1 SGB 2 gesetzlich angeordnete Wechsel des Arbeitgebers und der damit nach § 6c Abs 3 S 1 SGB 2 verbundene Tarifwechsel sind verfassungsgemäß. Die Regelung verstößt weder gegen Art 12 Abs 1 GG noch gegen Art 2 Abs 1 GG.