ArbG Suhl, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 247/15
Persönlicher Geltungsbereich des § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB IIEindeutige gesetzgeberische Zielsetzung des § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB IIVerfassungsmäßigkeit des § 6c SGB IIAbwägung zwischen der Freiheit der Arbeitsplatzwahl und den gerechtfertigten Interessen des Gemeinwohls
LAG Thüringen, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 289/15
DRsp Nr. 2021/13166
Persönlicher Geltungsbereich des § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB IIEindeutige gesetzgeberische Zielsetzung des § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB IIVerfassungsmäßigkeit des § 6cSGB IIAbwägung zwischen der Freiheit der Arbeitsplatzwahl und den gerechtfertigten Interessen des Gemeinwohls
Orientierungssatz:1. Die Regelung des § 6c Abs 3 S 3 SGB 2 unterscheidet nicht zwischen gewerkschaftsangehörigen und nichtgewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmern und gilt insofern für alle vom Übergang ihres Arbeitsverhältnisses Betroffenen.2. Ein Normverständnis dahingehend, § 6c Abs 3 S 3 SGB 2 stehe einer Weitergeltung der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge (hier: der Bundesagentur für Arbeit) im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht entgegen, steht in Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen und kann deshalb nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung begründet werden.3. Der in § 6c Abs 1 S 1 SGB 2 gesetzlich angeordnete Wechsel des Arbeitgebers und der damit nach § 6c Abs 3 S 1 SGB 2 verbundene Tarifwechsel sind verfassungsgemäß. Die Regelung verstößt weder gegen Art 12 Abs 1GG noch gegen Art 2 Abs 1GG.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.