LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.08.2023
8 Sa 332/22
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; SGB VII § 105 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1712/21

Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGBEntschädigung bei schwerwiegendem Eingriff in das PersönlichkeitsrechtZuleitung eines Nacktfotos an Arbeitskollegen als schwerwiegender Eingriff in das PersönlichkeitsrechtMissachtung des Selbstbestimmungsrechts durch unbefugte Weiterleitung persönlicher Fotos

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.08.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 332/22

DRsp Nr. 2023/13390

Persönlichkeitsrecht als "sonstiges Recht" i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB Entschädigung bei schwerwiegendem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Zuleitung eines Nacktfotos an Arbeitskollegen als schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Missachtung des Selbstbestimmungsrechts durch unbefugte Weiterleitung persönlicher Fotos

In der unbefugten Zuleitung eines Nacktfotos an einen gemeinsamen Arbeitskollegen kann eine so gravierende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betroffenen Arbeitnehmers liegen, dass diesem ein Entschädigungsanspruch zusteht.

1. Das verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als "sonstiges Recht" i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt und bezeichnet das Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Zu seinem Schutzbereich zählt auch der sog. Ehrenschutz, der auf den Schutz gegen unwahre Behauptungen, herabsetzende, entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen gerichtet ist.