ArbG Ludwigshafen, vom 13.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1712/21
Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGBEntschädigung bei schwerwiegendem Eingriff in das PersönlichkeitsrechtZuleitung eines Nacktfotos an Arbeitskollegen als schwerwiegender Eingriff in das PersönlichkeitsrechtMissachtung des Selbstbestimmungsrechts durch unbefugte Weiterleitung persönlicher Fotos
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.08.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 332/22
DRsp Nr. 2023/13390
Persönlichkeitsrecht als "sonstiges Recht" i.S.d. § 823 Abs. 1BGBEntschädigung bei schwerwiegendem Eingriff in das PersönlichkeitsrechtZuleitung eines Nacktfotos an Arbeitskollegen als schwerwiegender Eingriff in das PersönlichkeitsrechtMissachtung des Selbstbestimmungsrechts durch unbefugte Weiterleitung persönlicher Fotos
In der unbefugten Zuleitung eines Nacktfotos an einen gemeinsamen Arbeitskollegen kann eine so gravierende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betroffenen Arbeitnehmers liegen, dass diesem ein Entschädigungsanspruch zusteht.
1. Das verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als "sonstiges Recht" i.S.v. § 823 Abs. 1BGB anerkannt und bezeichnet das Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Zu seinem Schutzbereich zählt auch der sog. Ehrenschutz, der auf den Schutz gegen unwahre Behauptungen, herabsetzende, entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen gerichtet ist.
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