BAG - Urteil vom 25.08.2010
10 AZR 276/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 70 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; GG Art. 75 Abs. 1 Nr. 1; Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG) § 1; Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG) § 2 Abs. 1; Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG) § 10; Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG) § 20; BGB § 613 S. 2; GewO § 106; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1315/08
ArbG Hamm, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2336/07

Personalgestellung nach Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen; Verfassungsmäßigkeit der Personalgestellungsregelung; Fehlende Mitbestimmungsmöglichkeit mangels Versetzung; Schutzfunktion des aufgrund eines Punkteschemas erstellten Zuordnungsplans

BAG, Urteil vom 25.08.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 276/09

DRsp Nr. 2010/20488

Personalgestellung nach Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen; Verfassungsmäßigkeit der Personalgestellungsregelung; Fehlende Mitbestimmungsmöglichkeit mangels Versetzung; Schutzfunktion des aufgrund eines Punkteschemas erstellten Zuordnungsplans

Durch das VersÄmtEinglG sind die bei den aufgelösten Versorgungsämtern in Nordrhein-Westfalen Beschäftigten kraft Gesetzes zu anderen Landesbehörden versetzt oder im Wege der Personalgestellung kommunalen Körperschaften unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Land zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt worden. Diese Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Eines Rückgriffs auf eine vertragliche oder tarifliche Rechtsgrundlage bedurfte es auch im Fall der Personalgestellung nicht.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. Februar 2009 - 11 Sa 1315/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 70 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; GG Art. 75 Abs. 1 Nr. 1; Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG) § 1; Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG) § 2 Abs. 1;