BAG - Urteil vom 29.06.1989
2 AZR 456/88
Normen:
BetrVG § 102 ; BGB §§ 133, 157, 626 ; KSchG § 1 ; LPVG Niedersachsen § 78 ;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 27.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1209/87
ArbG Hameln - 2 Ca 119/87 - 12.06.87,

Personalrat: Anhörung bei Verdachtskündigung - Anwewndung der zu § 102 BertVG entwickelten Grundsätze

BAG, Urteil vom 29.06.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 456/88

DRsp Nr. 2001/14723

Personalrat: Anhörung bei Verdachtskündigung - Anwewndung der zu § 102 BertVG entwickelten Grundsätze

1. Der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen schweren arbeitsvertraglichen Verfehlung kann eine Kündigung rechtfertigen, wenn der Verdacht das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen in die Rechtschaffenheit des Arbeitnehmers zerstört. 2. Eine Verdachtskündigung ist auch nicht nur als außerordentliche, sondern auch als ordentliche Kündigung möglich 3. Es wird daran festgehalten, dass der Verdacht einer strafbaren Handlung stelle gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund darstellt, der in dem Tatvorwurf nicht enthalten ist. In solchen Fällen ist nicht allein auf die Tatsachen, aus denen dann der Verdacht oder der Nachweis einer Straftat hergeleitet wird, abzustellen , denn die dem Betriebsrat mitgeteilte Behauptung, der Arbeitnehmer solle wegen Verdachts einer Handlung gekündigt werden, gibt dem Betriebsrat weit stärkeren Anlass für ein umfassendes Tätigwerden, als die Anhörung wegen einer als erwiesen behaupteten Handlung.