LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.12.1996
8 Sa 1466/96
Normen:
BAT § 53 Abs. 1 ; LPVG NRW § 8 Abs. 1, Abs. 4 § 72a Abs. 3 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 190
PersR 1997, 374
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 23.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1157/96

Personalrat: Anhörungsrecht bei Kündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1996 - Aktenzeichen 8 Sa 1466/96

DRsp Nr. 2002/8541

Personalrat: Anhörungsrecht bei Kündigung

Eine Kündigung, zu der der Personalrat anzuhören ist, ist gemäß § 72a Abs. 3 LPVG unwirksam, wenn der Personalrat entgegen § 8 Abs. 1 LPVG nicht vom Leiter der Dienststelle, von seinem ständigen Vertreter oder dem Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilungen schriftlich angehört worden ist, sondern lediglich von einem nach § 8 Abs. 4 LPVG NW Zeichnungsbefugten (ebenso LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.1996 - 17 Sa 127/96 -). Es kann dahingestellt bleiben, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn ein nach § 8 Abs. 1 LPVG NW Vertretungsbefugter die Anweisung hierzu erteilt hätte.

Normenkette:

BAT § 53 Abs. 1 ; LPVG NRW § 8 Abs. 1, Abs. 4 § 72a Abs. 3 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 25.02.1998 - 2 AZR 226/97 - DRsp-ROM Nr. 1998/16188 -.