BAG vom 21.10.1997
1 AZR 102/97
Normen:
BGB § 315 Abs. 3, § 611 Abs. 1 ; LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZTR 1998, 269
Vorinstanzen:
LAG Köln - 12 Sa 850/96 - 09.12.96 - ArbG Köln - 15 Ca 2615/95 - 2 Ca 9922/95 - 15 Ca 9555/95 - 03.05.96,

Personalrat: Mitbestimmung bei Einschränkung bisheriger Mehrarbeit

BAG, vom 21.10.1997 - Aktenzeichen 1 AZR 102/97

DRsp Nr. 2001/5736

Personalrat: Mitbestimmung bei Einschränkung bisheriger Mehrarbeit

Die Anordnung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, in der Vergangenheit geleistete regelmäßige Mehrarbeit einzuschränken, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des LPVG NRW.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3, § 611 Abs. 1 ; LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte eine Überstundenanordnung wirksam abgeändert hat.

Die Kläger sind als Schulhausmeister bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die ihn abändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung, darunter der Bezirkszusatztarifvertrag für Angestellte in Nordrhein-Westfalen (BZT-A/NRW). § 6 Abschn. B Abs. 2 Buchst. a des BZT-A/NRW lautet auszugsweise:

"Der Schulhausmeister ist verpflichtet, die mit dem Schulbetrieb sowie mit der Benutzung der Räumlichkeiten für nicht schulische Zwecke üblicherweise zusammenhängenden Arbeiten, d.s. insbesondere Reinigungsarbeiten, Beaufsichtigung von Hilfskräften, Ordnungsdienst, Schreib- und ähnliche Arbeiten, dienstliche Gänge, etwaige Reparaturen, Bedienung der Heizung und Versorgung von Öfen einschließlich der Nebenarbeiten und andere sich aus dem Schulbetrieb ergebende Arbeiten, zu verrichten.